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Frage zum Jugendschutz durch das Winterevent

DeletedUser95060

Gast
es geht nicht ums verbieten,sondern z.b.ein auge aufs konsumverhalten der lieben kleinen zu haben
ähnliche debatten sind imo heutzutage leider allzu en vogue z.b.schule/lehrer,wo man auch recht schnell dabei ist,die verantwortung für bestimmte dinge o.mißstände auf eben diese abwälzen zu wollen
und sollte ich als elternteil wahnsinnig genug sein,z.b.einen 12jährigen anstatt nen prepaidhandy einen handyvertrag ohne limit zu überlassen bzw diesen für das kind abzuschliessen,ist es meiner persönlichen meinung recht billig,dafür die verantwortung jmd anders zuschustern zu wollen z.b.beim thema pa kauf per handy

just my opinion
Nicht vom Thema ablenken...
Jugendliche waren und sind vom Gesetz her nur beschränkt geschäftsfähig. Das war auch vor 40 Jahren nicht anders.
Bleiben wir bei der Tombola: Jugendlicher A der grundsätzlich mit Geld umgehen kann darf sich mit Zustimmung seiner Eltern eine 50,-€ Paysafecard kaufen. Dafür darf er sich nach eigener Entscheidung PP bei DS kaufen für PA/AM/FM weitere Ausgaben sind verboten.
Event startet... Selbstkontrolle und eine realistische Einschätzung fehlt. War bei uns auch nicht anders in dem Alter. Nach einer Minute sind 50,-€ weg.
Auch Inno trägt Verantwortung.

Was dein Handy betrifft, sorry diverse Anbieter haben auch von Prepaid abgezogen und Anbieter bspw. Telekom haben diese Handy über das vorhanden Guthaben hinaus belastet. Entsprechend bei anderen rheoretischen "Schutztarifen".
 

DeletedUser49384

Gast
Das ist ein heikles Thema...die Frage ist, wann fängt Glückspiel an....meines erachtens ist die Tombola die Einführung zum Glückspiel und wie schon geschrieben, wenn man 1 zu 1 wieder bekommt kann man es nicht als Glückspiel bezeichnen....

Das Taschengeldgesetz sagt das ein Jugendlicher im Alter von 7 - 18 Verträge abschließen kann die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Im Endeffekt können die Eltern jedes Geschäft für unwirksam erklären, wenn das Kind entweder über seine Verfügung hinausgeht, z.b. er bekommt 10 € Taschengeld und kauft sich PP für 50 €....oder das Kind verletzt gegen Vereinbarungen...keine Waffen kaufen, kein Glückspiel...oder wie jetzt der Fall was zu einer Einführung zum Glückspiel führt....dann hätte IG ein Problem, aber dann müßten die Eltern es zurück verlangen und das Geschäft als unwirksam erklären.....das wird wohl selten der fall sein, tendenz garnicht.....

IG wird sich schon Gedanken gemacht haben....aber eher zuwenig...wie schon geschrieben sind die Flaggen auch ein Thema ......mir ist aber noch nicht bekannt, dass Jugendliche sich bei DS verausgabt haben und sich finanziell sich schon ruiniert haben^^ aber hoffe das IG die Verantwortung übernimmt und dementsprechend reagiert und nicht nur auf das finanzielle aus ist....man muss ja nicht jedes Jahr das Gesetz ändern und alles verbieten:mrgreen:
 
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AW: Frage zum Jugendschutz durch das Winterevent

RitterDN schrieb:
Das Taschengeldgesetz

Was für'n Ding?
Sprichst du hier gerade von §110 BGB? Falls ja dann hast du in deinen Ausführungen da teilweise andere Paragrafen rein gemischt bzw. sind deine Ausführungen teilweise falsch.
 

DeletedUser49384

Gast
Was für'n Ding?
Sprichst du hier gerade von §110 BGB? Falls ja dann hast du in deinen Ausführungen da teilweise andere Paragrafen rein gemischt bzw. sind deine Ausführungen teilweise falsch.

Solche Kommentare sind die besten...wollen es verwerfen kommen aber dann nicht an wie es nach ihrer Sicht richtig isto_O es gibt dann noch ein § 812.....


aber bist ja sicherlich so nett und stellst es jetzt richtig was falsch ist:mrgreen:
 

DeletedUser95060

Gast
Was für'n Ding?
Sprichst du hier gerade von §110 BGB? Falls ja dann hast du in deinen Ausführungen da teilweise andere Paragrafen rein gemischt bzw. sind deine Ausführungen teilweise falsch.
Ei,Ei.Ei wenn schon denn schon:mrgreen:
jura novit curia:)
"Taschengeldparagraph" ist gebräuchlich für den 110er
 

DeletedUser142831

Gast
Jegliche Art von Glücksspiel ist in Deutschland verboten!
Selbst Tombola!!!!

§284 - 287 Absatz 25 des StGB!!!!!!

Also Inno anklage könnte man ja nun einreichen!
 
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Jegliche Art von Glücksspiel ist in Deutschland verboten!
Selbst Tombola!!!!

§284 - 287 Absatz 25 des StGB!!!!!!

Also Inno anklage könnte man ja nun einreichen!

1. Lies dir den Glücksspielstaatsvertrag durch, bzw. die Definition eines Glückspiels.
2. Schalte dein Hirn ein.
3. Unterlasse es daraufhin Unsinn weiter zu verbreiten.
 

DeletedUser95060

Gast
Jegliche Art von Glücksspiel ist in Deutschland verboten!
Selbst Tombola!!!!

§284 - 287 Absatz 25 des StGB!!!!!!

Also Inno anklage könnte man ja nun einreichen!
1. Satzzeichen sind keine Herdentiere
2. Anklage erhebt die Staatsanwaltschaft
3. Glücksspiele sind in Deutschland nicht verboten
4. Ein Glücksspiel definiert sich nicht über den Namen
5. ebay ist kein Auktionshaus, dort finden keine Auktionen statt.
 

DeletedUser

Gast
Frage. Wenn man auf den Weihnachtsmarkt geht, sich solche "Zettel" für 50Cent kauft, wo man entweder Punkte gewinnen kann, oder eine Niete bekommt, ist das auch Glücksspiel? Man greift in einer "kugel" rein, zieht Zettel, guckt rauf. Entweder Top oder Flop. Dies machen auch minderjährige, wäre das dann nicht auch strafrechtlich?
 
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Solche Kommentare sind die besten...wollen es verwerfen kommen aber dann nicht an wie es nach ihrer Sicht richtig isto_O es gibt dann noch ein § 812.....


aber bist ja sicherlich so nett und stellst es jetzt richtig was falsch ist:mrgreen:

Okay.


Das Taschengeldgesetz (1) sagt das ein Jugendlicher im Alter von 7 - 18 (2) Verträge abschließen kann die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind. Im Endeffekt können die Eltern jedes Geschäft für unwirksam erklären (6), wenn das Kind entweder über seine Verfügung hinausgeht, z.b. er bekommt 10 € Taschengeld und kauft sich PP für 50 € (4) ....oder das Kind verletzt gegen Vereinbarungen...keine Waffen kaufen (5), kein Glückspiel (5)...oder wie jetzt der Fall was zu einer Einführung zum Glückspiel führt....dann hätte IG ein Problem, aber dann müßten die Eltern es zurück verlangen und das Geschäft als unwirksam erklären.....das wird wohl selten der fall sein, tendenz garnicht.....

1. Es heißt nicht Taschengeldgesetz, es handelt sich nur um einen Paragrafen (§110 um genau zu sein) des BGB, der gerne als Taschengeldparagraf bezeichnet wird (offiziell: "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln").
2. Im Alter von 18 Jahren brauche ich keine Zustimmung meiner Eltern mehr. Richtig wäre also bei den Personen auf die das zutrifft, dass diese das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Eltern können nicht jedes Geschäft für unwirksam erklären. (Die Ausnahmen sind zwar hier nicht relevant, aber sie bestehen; zu nennen wären hier lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte sowie die Fälle des §112 BGB)
4. Richtig für den Fall, dass das Kind nicht spart.
5. Da das ein Kind nicht dürfte greift hier bereits §134 BGB
6. Das Erfordernis der Einwilligung und die Möglichkeit der Eltern das Rechtsgeschäft unwirksam zu machen, ergibt sich nicht aus §110 BGB sondern aus §§107, 108 BGB.

Insgesamt warst du nicht wirklich falsch dran, aber so ganz richtig eben auch nicht...
 
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Frage. Wenn man auf den Weihnachtsmarkt geht, sich solche "Zettel" für 50Cent kauft, wo man entweder Punkte gewinnen kann, oder eine Niete bekommt, ist das auch Glücksspiel? Man greift in einer "kugel" rein, zieht Zettel, guckt rauf. Entweder Top oder Flop. Dies machen auch minderjährige, wäre das dann nicht auch strafrechtlich?

Streng genommen müsste der Losverkäufer Minderjährigen die Teilnahme untersgaen, denke ich. Aber wo kein Kläger, da kein Richter.

Ansonsten gilt für den Weihnachtsmarkt wohl dieser Paragrph:

§ 18
Kleine Lotterien
Die Länder können von den Regelungen des Staatsvertrages für nicht länderübergrei-
fend veranstaltete Lotterien abweichen, bei denen

1. die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40.000 Euro nicht über-
steigt,

2. der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder
mildtätige Zwecke verwandt wird und

3. der Reinertrag und die Gewinnsumme jeweils mindestens 25 vom Hundert der
Entgelte betragen.

Soweit ich weiß, sind in manchen Ländern bestimmte Vereinsveranstaltungen diesbezüglich genehmigungsfrei, in anderen Ländern muss sich der Veranstalter eine Genehmigung holen.

Und @ Havoc. Mach dich mal davon los, dass es sich bei dem Winter-Event um ein Glücksspiel handelt. Du kaufts PP und weißt beim Abschluss dieses Vertrages genau wieviele PP du für dein Geld bekommst. Da ist nix Glücksspiel. und die PP setzt du für eine Leistung ein, da gibts auch kein Gewinn oder Verlust - das ist einfach die Nutzung eines Premiumdienstes. Nix Glücksspiel. Da steht zwar: "du kannst an der Tombola teilnehmen und Preise gewinnen" - aber du kannst eben nur gewinnen, nicht verlieren. Ergo kaufst du eine Leistung und der Zufall entscheidet, wie diese Leistung genau aussieht. Ob das aber dann Glück oder Pech ist, das ist persönliche Ansichtssache. Es ist aber immer "Gewinn" (Mindestens wenn man um PP spielt - wenn man das Rad mit Resseinsatz zum laufen bringen will schaut die Rechnung anders aus :D:D)
 
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DeletedUser49384

Gast
Okay.




1. Es heißt nicht Taschengeldgesetz, es handelt sich nur um einen Paragrafen (§110 um genau zu sein) des BGB, der gerne als Taschengeldparagraf bezeichnet wird (offiziell: "Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln").
2. Im Alter von 18 Jahren brauche ich keine Zustimmung meiner Eltern mehr. Richtig wäre also bei den Personen auf die das zutrifft, dass diese das siebente Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.
3. Die Eltern können nicht jedes Geschäft für unwirksam erklären. (Die Ausnahmen sind zwar hier nicht relevant, aber sie bestehen; zu nennen wären hier lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte sowie die Fälle des §112 BGB)
4. Richtig für den Fall, dass das Kind nicht spart.
5. Da das ein Kind nicht dürfte greift hier bereits §134 BGB
6. Das Erfordernis der Einwilligung und die Möglichkeit der Eltern das Rechtsgeschäft unwirksam zu machen, ergibt sich nicht aus §110 BGB sondern aus §§107, 108 BGB.

Insgesamt warst du nicht wirklich falsch dran, aber so ganz richtig eben auch nicht...

zu1) Ich habe einfach mal einen Namen genannt, statt mit einem § zukommen

zu2) also? Natürlich ist man mit 18 volljährig....und will jetzt nicht so pingelig sein die meisten werden es schon verstehen^^ es sei der 18- jährige hat einen Vormundo_O

zu3) Habe ich nicht geschrieben, alles was über sein Taschengeld liegt und natürlich die Vereinbarung was die Eltern mit dem Kind ausmachen...z.b. "du darfst auf keinen Fall 50 € für DS ausgeben im Monat" da gibt es ein schöner Text:

"Muss ein Minderjähriger annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt."

aber trotzdem hast schon Recht, wenn man was schreibt sollte es schon richtig sein:p
 
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"Muss ein Minderjähriger annehmen, daß sich die in der Überlassung liegende Einwilligung des gesetzlichen Vertreters auf ein konkretes Geschäft nicht beziehen sollte, so ist ein solcher Vertrag selbst dann nicht von § 110 BGB gedeckt, wenn er ihn mit an sich zur freien Verfügung überlassenen Mitteln erfüllt."

Der Inhalt ist mir bekannt, aber was genau zitierst du da?

http://dejure.org/gesetze/StGB/284.html


Büdde!!!
Da es nirgends vorher angemeldet wurde noch bekannt gegeben wurde das ein Glücksspiel ausgetragen wird!

Eine Norm hinzuklatschen bringt rein gar nichts. Zumal meine Kritk an deiner Aussage nicht darauf zielte, dass es keine Norm gibt, die dir unter Umständen recht geben würde (unter Umständen deshalb, da die Aussage Glücksspiele sind verboten hirnrissig ist und bleibt), sondern darauf, dass diese "Tombola" kein Glücksspiel ist...
 
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DeletedUser

Gast
Bei der Frage/ Diskussion hat man eindeutig zu viel Zeit im Leben.
 

DeletedUser115871

Gast
Das Schreiben ist eben an das Bundesministerium für Familie und Jugend rausgegangen....

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Fa. InnoGames betreibt eine Spieleplattform die sich die Stämme nennt. Hier kann man sich für so genannte Premiumpunkte Vorteile und Vereinfachungen im Spielablauf erkaufen.
Seit vorgestern gibt es dort auch einen so genannten WinterEvent.
Bei diesem Event kann man Premiumpunkte einsetzen um an einer Art Glücksrad zu drehen. Die ausgeschütteten Preise können dann im Spiel verwendet werden. Offenbar gibt es dort Spieler (vermutlich auch Minderjährige), die schon nahezu 100€ an diesem Glücksrad verspielt haben um sich Vorteile zu verschaffen. Durch den Kauf von PaySafe Karten an Tankstellen kann gar nicht ausgeschlossen werden das Kinder und Jugendlich hier ihr Taschengeld verspielen.
Ich möchte sie höflichst bitten, die Sache unter Augenschein zu nehmen, da hier meiner Meinung nach ein Glücksspiel ohne Altersnachweiß0 betrieben wird. Was zu dem für den Betreiber auch noch äußerst lukrativ ist.

Mit freundlichen Grüßen

Ein besorgter Vater

Mal sehen was die dazu sagen
 

DeletedUser76556

Gast
also hier mal nen auszug, aus: Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland

Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt.

also der gewinn ist ganz und gar vom Zufall übernommen. man hat ja mehr als nur eine möglichkeit etwas zu gewinnen. nach der aussage ist die Tombola wohl glücksspiel. aber um es weiter auszuschmücken:

Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.

es passt auf die Tombola, da steht jedenfalls nicht, dass man etwas gewinnen muss oder nicht.

hier der link zu der seite.

achja nochwas:

Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) sowie die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel sind verboten.

so, ich denke damit wäre die frage geklärt.
 

DeletedUser

Gast
Um hier auch nochmal ein paar Worte zu verlieren:

Das Team hat eure Besorgnis über den Jugendschutz im Zusammenhang mit dem Glücksspiel an das Community-Management weitergeleitet und dieses hat es sehr wahrscheinlich auch nach Hamburg übermittelt. Da in der Stellungnahme kein Wort darüber verloren wurde, kann man dementsprechend davon ausgehen, dass Innogames sich die rechtliche Absicherung schon im Vorfeld geholt hat und daher keine Veranlassung sieht, noch einmal explizit zu wiederholen, dass es sich um kein Glücksspiel handelt. Da man darüber hinaus solche Spielarten auch in vielen anderen Spielen zu sehen bekommt, in denen ebenfalls nicht explizit gesagt wird, dass die Teilnahme erst ab 18 ist, sollte sich der Vorwurf also als haltlos herausstellen.

edit: Der Text richtet sich in erster Linie an die Personen, die eine ernsthafte Befürchtung um bspw. ihre Kinder haben.
 

DeletedUser76556

Gast
tut mir echt leid Enigma, aber:

ein Glücksspiel ist es. nur weil keiner sich sonst beschwert, heißt es nicht, dass es nicht so ist.
 
Reaktionspunktzahl
5
Der Graf fängt wieder von vorne an^^

Es ist kein Glücksspiel, weil du immer gewinnst, bei jeder Teilnahme, nicht nur wenn der Zufall es will. Also ist es ein Kauf.
 
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