Ah, der nächste. N´abend auch.
Also ja, gelesen. Aber da halte ich mit einer höheren Instanz aus 2009 mal ohne langen eigenen txt gegen:
Zitat: ..............hingegen verneinte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein „virtuelles Hausrecht“. Die Befugnis zur Ausübung des Hausrechts in Räumen oder auf Grundstücken lasse sich mangels vergleichbarer Interessenlage auf eine Internetseite nicht übertragen. Das Wesen einer Internetseite liege gerade darin, von Dritten „besucht” zu werden. Solange zwischen Betreiber und Benutzer kein gegenseitiger Vertrag bestehe, seien sogar die Nutzung reglementierende Nutzungsbedingungen wirkungslos (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 5. März 2009, Az. 6 U 221/08).[7]
"Ende des geklauten txt". (bin abends etwas faul, bitte das zu entschuldigen).
Eigentxt:
Und zum eigentlichen Sachverhalt: Es geht doch um Sperrung (als Sanktion) eines zahlenden Kunden in diesem Tread, der sich keinen Maulkorb im Sinne der AGB verpassen lassen möchte.
Morgen wäre dann zu prüfen, ob das ausschließlich verpflichtende Akzeptieren von AGB mit der Einschränkung eines verfassungsmäßigen Grundrechtes zulässig ist.
und Godzi hat m.E immer noch recht :mrgreen: