DeletedUser
Gast
Noch mal das ganze leidige Thema "juristisch" aufgerollt.
Es geht um die Frage, ob das Vorgehen des Supports gegen muu - transferiert auf das Strafrecht - zulässig war. Ich betone "transferiert auf das Strafrecht".
Was ist geschehen: Der Support (Ankläger, was der Staatsanwaltschaft entspricht) beantragt beim Gericht eine Strafe (hier wird es schief, da Gericht und Ankläger hier eine Institution, der Support darstellt). Die Strafe war 3 Dörfer Abzug.
Der Angeklagte nimmt die Strafe im Sinne eines Deals an (im Strafrecht anerkannt). Damit erklärt er zugleich einen Rechtsmittelverzicht.
Die Staatsanwaltschaft kann dieses Urteil NICHT angreifen, da sie nicht beschwert ist (sie hat das zugesprochen bekommen, was beantragt wurde). Alternativ kann man auch sagen, dass die StA auch im Rahmen des Deals einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat.
Der Angeklagte hat einen Rechtsmittelverzicht (Voraussetzung für einen Deal) erklärt, kann also auch nicht anfechten.
Das Gericht kann sein eigenes Urteil auch nicht selbst aufheben (wo kämen wir denn da hin?)
Wer juristisch (!) dazu etwas beitragen kann, darf sich gerne melden!
Auf das Zivilrecht bezogen: Kläger beantragt etwas (3 Dörfer Strafe) und bekommt es vom Beklagten anerkannt. Der Kläger ist ist nicht beschwert, da er das bekommen hat, was er beantragt hat.
Sollte der Kläger nichts konkretes beantragt haben, wäre der Klageantrag zu unbestimmt und aus diesem Grunde die Klage bereits abzuweisen.
Wer juristisch (!) dazu etwas beitragen kann, darf sich gerne melden!
Es geht um die Frage, ob das Vorgehen des Supports gegen muu - transferiert auf das Strafrecht - zulässig war. Ich betone "transferiert auf das Strafrecht".
Was ist geschehen: Der Support (Ankläger, was der Staatsanwaltschaft entspricht) beantragt beim Gericht eine Strafe (hier wird es schief, da Gericht und Ankläger hier eine Institution, der Support darstellt). Die Strafe war 3 Dörfer Abzug.
Der Angeklagte nimmt die Strafe im Sinne eines Deals an (im Strafrecht anerkannt). Damit erklärt er zugleich einen Rechtsmittelverzicht.
Die Staatsanwaltschaft kann dieses Urteil NICHT angreifen, da sie nicht beschwert ist (sie hat das zugesprochen bekommen, was beantragt wurde). Alternativ kann man auch sagen, dass die StA auch im Rahmen des Deals einen Rechtsmittelverzicht erklärt hat.
Der Angeklagte hat einen Rechtsmittelverzicht (Voraussetzung für einen Deal) erklärt, kann also auch nicht anfechten.
Das Gericht kann sein eigenes Urteil auch nicht selbst aufheben (wo kämen wir denn da hin?)
Wer juristisch (!) dazu etwas beitragen kann, darf sich gerne melden!
Auf das Zivilrecht bezogen: Kläger beantragt etwas (3 Dörfer Strafe) und bekommt es vom Beklagten anerkannt. Der Kläger ist ist nicht beschwert, da er das bekommen hat, was er beantragt hat.
Sollte der Kläger nichts konkretes beantragt haben, wäre der Klageantrag zu unbestimmt und aus diesem Grunde die Klage bereits abzuweisen.
Wer juristisch (!) dazu etwas beitragen kann, darf sich gerne melden!