also, ich hab hier den indizierungsbescheid von farbenfinsternis rausgesucht, hoffe macht niemand was aus wenn ich den hier poste... den von KK suche ich noch raus...
---------------------
Betreff: Indizierung der CD ‘’Farbenfinsternis’’
S a c h v e r h a l t
Die CD „Farbenfinsternis“ der Gruppe „Eisregen“ wird vertrieben von ................. Die CD enthält 11 Beiträge mit folgenden Titeln:
Titel 01: Meine Tote Russische Freundin
Titel 02: Im Reich der Fleischlichkeit
Titel 03: Deutschland in Flammen
Titel 04: Dreizehn
Titel 05: Dein Blut
Titel 06: Vorboten
Titel 07: Angst wird Fleisch
Titel 08: Schatten im Verstand
Titel 09: Mein Reich komme
Titel 10: Farbenfinsternis
Titel 11: Ein Jahr im Leben des Todes
Auf dem Cover der CD findet sich die gemalte Abbildung einer nackten Frau, die an ein Holzgerüst gefesselt ist und eine Gasmaske trägt. Auf der Rückseite findet sich als Illustration des Covers –ebenfalls gemalt- eine Gasmaske, aus deren zerstörtem Blickfenster Blut fließt.
Im Textbuch selbst findet sich zu jedem Titel eine gezeichnete Illustration, die den Inhalt des Textes visuell unterlegt. Die Darstellungen sind sämtlich durchzogen von Darstellungen ver-letzter bzw. toter, zum Teil stark blutender menschlicher Körper
Das gem. § 21 Abs. 4 JuSchG anregungsberechtigte ........... regt die Indizierung an, da die Texte auf der CD jugendgefährdende und zum Teil auch strafbare Inhalte hätten. Beispielhaft verweist der Anregungsberechtigte auf die Textpassagen, die er als jugendgefährdend einstuft.
Die Verfahrensbeteiligte wurde form- und fristgerecht über die Absicht der Bundesprüfstelle, im vereinfachten Verfahren gemäß § 23 Abs. 1 JuSchG zu entscheiden, unterrichtet. Sie hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prüfakte und auf den der CD Bezug genommen. Die Mitglieder des 3er-Gremiums haben sich die CD bei normaler Laufgeschwindigkeit angehört und die Entscheidung sowie die Entscheidungs-begründung in vorliegender Fassung einstimmig beschlossen und gebilligt.
G r ü n d e
Die CD „Farbenfinsternis“ der Gruppe „Eisregen“, ................., war antragsgemäß zu indizie-ren.
Der Inhalt der CD ist offensichtlich geeignet (§ 23 Abs. 1 JuSchG), Kinder und Jugendliche sozialethisch zu desorientieren, wie das Tatbestandsmerkmal „Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und ge-meinschaftsfähigen Persönlichkeit“ in § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG nach ständiger Spruchpraxis der Bundesprüfstelle sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung auszulegen ist.
Der Oberbegriff des Gesetzes „sittlich zu gefährden“, der im Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte (GjS) formuliert war, ist in dem seit dem 1.4.2003 geltenden Jugendschutzgesetz nunmehr ersetzt worden durch o.g. Begriff. Gleich-wohl ist der anzulegende Prüfungsmaßstab für die Jugendgefährdung davon nicht berührt. Auch in der Begründung zum Jugendschutzgesetz (Drucks. 14/9013, S. 5 wird ausdrücklich erwähnt, dass sich die Beurteilungskriterien inhaltlich nicht durch die neue Formulierung ver-ändert hätten.
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 sind vor allem solche Medien jugendgefährdend, die unsittlich sind, verrohend wirken, zu Gewalttätigkeiten, Verbrechen oder Rassenhass anreizen. Verrohend wirkende Medien sind solche, die geeignet sind, auf Kinder und Jugendliche durch Wecken und Fördern von Sadismus und Gewalttätigkeit, Hinterlist und gemeiner Schadenfreude einen verrohenden Einfluss auszuüben. Das ist der Fall, wenn mediale Gewaltdarstellungen Brutali-tät fordern bzw. ihr entschuldigend das Wort reden. Das ist weiterhin dann gegeben, wenn Gewalt ausführlich und detailliert gezeigt wird und die Leiden der Opfer ausgeblendet werden bzw. die Opfer als ausgestoßen, minderwertig oder Schuldige dargestellt werden.
Der verfahrensgegenständlichen CD kommt eine solche verrohende Wirkung zu. Die auf der verfahrensgegenständlichen CD aufgezeigten Liedtexte schildern eine Vielzahl brutaler und grausamer Tötungsszenen. Durch die dargestellten Gewalt- und Tötungshandlungen wird ver-sucht, die Anziehungskraft des Hörers auf Musik und Text zu gewinnen.
Die Textbeiträge leben ausschließlich von brutalen, grausamen und geschmacklosen Szenen. Die Darstellung exzessiver Gewalt und Grausamkeit wird zum Selbstzweck erhoben. So fin-den sich beispielsweise in dem Titel 09 „Mein Reich komme“ Ansätze von Kannibalismus („Deine Haut, so blutig rot/.../Ihr Geschmack so reif und zart).
Darüber hinaus enthalten einzelne Liedtexte (z.B. Titel 01 „Meine tote russische Freundin) die Beschreibung sexueller Handlungen mit den grausam zu Tode gebrachten Opfern. Die Opfer werden zum bloßen Objekt degradiert, an welchem die krankhaften, menschenverach-tenden Bestrebungen des in der Ich-Form Erzählenden ausgeübt werden. Handlungen, wie das Trinken des Blutes, das Häuten und Töten des Körpers werden als Spiel bagatellisiert, wo-durch der Verbrechensgehalt des Dargestellten völlig in der Hintergrund zu rücken droht. Die Textinhalte verharren in der schwelgerischen Aneinanderreihung von grausamen Folter- und Mordszenen an lebenden Menschen, die einschließlich der sexuellen Szenenfolgen beim Zu-hörer sadomasochistische Gefühle und Begierde wecken sollen.
---------------------
/e: also ich denke schon dass die indizierung gerechtfertigt ist, und da ich denke, dass der großteil der eisregen hörer eh über 18 ist, wird das auch nicht allzu sehr einschränken. über den sinn zu indizieren kann gestritten werden, da ich persönlich glaube eine indizierte cd wird für jugendliche erst recht begehrenswert.