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Darf man im PA BIld jedes Bild verwenden oder kann man da auch Stress mit Urheberrechten bekommen ?
Oder wie ist das den geregelt ?
Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 11 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG.
Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG) ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll.
2. Wenn du einfach das Coppyright-Symbol verwendest, droht die nächste Strafe, du musst dafür zahlen, dass du das Symbol verwenden darfst...
person1
"das heißt wenn ich die bilder etwas bearbeite dann isses nimmer copyright.
und ansonsten einfach das c im kreis hinmachen"
person 2
"ja"
Hat sich damit erledigt somit kanns closed werden.
das heißt wenn ich die bilder etwas bearbeite dann isses nimmer copyright.
falsch falscher geht es nicht, ohne Nutzungsrecht ist es wurscht ob man es als "seines" ausgibt oder nicht.im Prinzip kannst du alles bis auf privatbilder anderer benutzen, auch Bilder die nicht von dir sind! (solang nicht als deine ausgibst )
No, Nintendo schützt lediglich Klassen. Eine Verwechslungsgefahr mit dem Markennamen besteht allerdings bei einem Forennick nicht.Btw. wer Urheberrecht zitiert sollte auch den kompl. Inhalt verstehen :S
Zum Bsp. Nintendo: Selbst wenn sich das Unternehmen genötigt fühlen würde zu klagen, würde sie scheitern ;-)
Da Nintendo eher aber dem gewerbl. Rechtsschutz (sowie Namens-|Markenrecht unterliegt:
An Jedem Foto das ein Fotograf macht, hat dieser das ausschließliche Urheberrecht. Der Auftraggeber, je nach Vertrag, hat ein mehr oder weniger weit gefasstes, möglicherweise aber nicht zwingend sogar alleiniges, Nutzungsrecht. Auf deutsch, theoretisch kann der Fotograf denjenigen der Bewerbungsfotos für andere Zwecke als Bewerbungen nutzt bspw. im Internet in Foren stellt abmahnen.§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
3.pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
AhaPS: Dem Urheberrecht (als solches) unterliegen nur KULTURELLE WERKE, dabei ist nicht jedes Bild als solches anzusehen!
Datenbanken sind gewiss keine "Kulturellen Werke"§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.
Vollkommen am Sachverhalt vorbei, es geht um das Nutzungsrecht nicht um das Recht der ersten Veröffentlichung!Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt, strahlt jedoch darüber hinaus auch auf weitere Normen des Urheberrechts (so z. B. auf die Schadensersatzansprüche der §§ 97 ff.) aus. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 11 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung obliegt, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung, von der dann gesprochen werden kann, wenn das Werk der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist, § 6 Abs. 1 UrhG.
So welcher Nutzer hat hier, sofern er nicht ein Avatar nutzt, bei dem die eingeräumten Nutzungsrechte als ein Avatar oder vergleichbares eingeräumt wurden, den Rechteinhaber oder den jeweiligen Urheber um Erlaubnis gebeten?§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.
ja und vielleicht auch überhaupt mal lesenBtw. wer Urheberrecht zitiert sollte auch den kompl. Inhalt verstehen
hm, ©©©©©©©©©©©©©©©©©©©©© reicht das für 5 Jahre?2. Wenn du einfach das Coppyright-Symbol verwendest, droht die nächste Strafe, du musst dafür zahlen, dass du das Symbol verwenden darfst...
Jupp könnten 3-5 Jährchen werden, bzw. Geldstrafe
Doch Du, quatscht davon:Musst nebenbei auch an die Frage denken, von Datenbanken usw. quatscht keine Sau
In der Umkehrung sind Datenbanken und weitere in § 2 genannte Werke, nach deiner Aussage nicht geschützt.PS: Dem Urheberrecht (als solches) unterliegen nur KULTURELLE WERKE, dabei ist nicht jedes Bild als solches anzusehen!
Hö?Nebenbei mit Nutzungsrecht bist der erste der mal nicht über Urheberrecht labert
Du redest von Urteilen also bitte die Quellen, achja die deine These stützen im Bezug auf das UrhG nicht Markenrecht.Deine Quellen sind sicherlich...öhm warte
GW-Sekretäre sind selten Anwälte und doch möglicherweise öfter an Gerichten:mrgreen:, möglicherweise aber auch nur für barrrierefreies Design zuständig oder Fotograf oder...bist Anwalt
1. Quelle, warte mal das UrhG selbst, überraschung
2. probier mal das lesen von Urteilen, es gibt jede Menge Datenbanken...
3. Das © gibt es lediglich, da anders als in unserem Rechtsraum, dort nicht grundsätzlich das Urheberrecht beim Schöpfer des Werk liegt. Daher gibt es bei uns auch kein "Copyright"...
Doch Du, quatscht davon:
In der Umkehrung sind Datenbanken und weitere in § 2 genannte Werke, nach deiner Aussage nicht geschützt.
Hö?
Nur der Urheber kann über die Nutzungsrechte bestimmen...
Du redest von Urteilen also bitte die Quellen, achja die deine These stützen im Bezug auf das UrhG nicht Markenrecht.
Hätte gern einen KaffeeGW-Sekretäre sind selten Anwälte und doch möglicherweise öfter an Gerichten:mrgreen:
In jedem Falle dafür, die schieben Nintendo dann auch nicht ins Urhebererrecht^^wer ernsthafte Rechtsfragen hat, kann solche natürlich sinnvoller Weise in einem Rechtsforum stellen, bspw. recht.de oder einem anderen
seriösem, anstelle einem BG-Forum.
sagen?Wie war das aber gleich mal mit Windoof? Bzw. weiteren Prog´s. da durfte man sich ZUM privatGEBRAUCH ebenfalls Sicherheitskopien anlegen! Also wegen
3. Das © gibt es lediglich, da anders als in unserem Rechtsraum, dort nicht grundsätzlich das Urheberrecht beim Schöpfer des Werk liegt. Daher gibt es bei uns auch kein "Copyright"...
Hab ich ja zum Glück nie gesagt -.-
Nur trifft ihr Copyright, ebenfalls bei uns zu!
das?2. Wenn du einfach das Coppyright-Symbol verwendest, droht die nächste Strafe, du musst dafür zahlen, dass du das Symbol verwenden darfst...
Jupp könnten 3-5 Jährchen werden, bzw. Geldstrafe
Wäre kurios, wenn man als deutscher für Handlungen in Deutschland bestraft würde, die nach deutschen Recht nicht strafbar sind aber in den USA oder sonst wo auf der Welt§ 1
Keine Strafe ohne Gesetz.Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
kann jedermann frei verwenden, ob ein Werk die notwendige schöpferische Höhe hat oder nicht, ist nicht davon abhängig ob da irgendein Hinweis vorhanden ist oder nicht.©©©©©©©©©©©©©©©©©©©©©
Das ist lächerlich, Du hast damitIn Anbetracht das keiner eine Datenbank als Ava|Wappen (was auch immer) nutzen wird, sah ich nunmal keinerlei Beweggründe einen Unterstichpunkt zu eröffnen und darauf nochmals genauer einzugehen.
definiert, welche Werke,KULTURELLE, deiner Meinung nach unter das UrhG fallen. Das ist nunmal nonens.Dem Urheberrecht (als solches) unterliegen nur KULTURELLE WERKE, dabei ist nicht jedes Bild als solches anzusehen!
Bei allen, was die strafbarkeit betrifft wird es eine Sache des Einzelfalls sein...Bild ist nicht zum Download freigegeben, ich kopiere es mir dennoch, bitte wer kann nachvollziehen woher ich das Bild habe, wenn es im Netz publik ist? Genau so gut kann es wer kopiert haben und nun bei sich frei zum Download anbieten. Die Frage die sich nun stellt, bei wem greift das Urheberrecht?
Es gibt im deutschen Recht keine Präzedenzfälle, die Richterschaft ist ungebunden.Nun zeig den Präzedenzfall in deiner Datenbank der hier zutrifft
Eigentlich war das Thema durch für mich mit dem Hinweis auf entsprechende Foren...
Nun denn, was das Ava. oder sonstiges betrifft. Das i.d.R. solches nicht verfolgt wird, trotz unerlaubter Nutzung von geschüztzen Werken, macht es nicht weniger ungesetzlich.
Nehme mal diverse Grafiken, bspw. hier von DS bastel eine Fanseite, alles roger. IG hat sicherlich nicht dagegen.
Stelle diese Fanseite um, auf unerlaubte verbotene Scripte, Tools etc.
Dann wirst Du sehen wie schnell IG die Nutzung geschützter Grafiken untersagt.
Im übrigen gilt das Copyright hier nicht, sondern das Urheberrecht. Du kannst in Deutschland was nicht?
Richtig keine Strafe ohne Gesetz:
Wäre kurios, wenn man als deutscher für Handlungen in Deutschland bestraft würde, die nach deutschen Recht nicht strafbar sind aber in den USA oder sonst wo auf der Welt
Deine Datenbanken helfen dir aber ja scheinbar dabei, von einem zum anderen zu kommen ;-)Bei allen, was die strafbarkeit betrifft wird es eine Sache des Einzelfalls sein...
Es gibt im deutschen Recht keine Präzedenzfall, die Richterschaft ist ungebunden.
Im übrigen, wenn der Unterschied zwischen "privat" und "öffentlich" nicht klar ist:S
E.o.D.
Ich denke dem Fragensteller ist geholfen, wenn wir ihm sagen können, dass das Verwenden von Bildern anderer Personen, leicht verändert oder nicht, ohne Nutzungsrechte grundsätzlich untersagt und unter Strafe gestellt ist.
Nintendo of Europe lehnt grundsätzlich Anfragen bezüglich einer Verwendung von urheberrechtlich oder markenrechtlich geschütztem Material durch Dritte ab. Eine Unterstützung von privaten Projekten, Homepages usw. durch Nintendo of Europe ist dementsprechend nicht möglich.
Artworks sowie Wörter wie zum Beispiel "Nintendo", "Game Boy" oder die Namen unserer Videospielhelden sind rechtlich geschützt.
Generell behält sich Nintendo vor, gegen die Verwendungen von o. g. Materialien vorzugehen, sollte dadurch der Eindruck entstehen, dass ein Sponsoring, eine Billigung durch Nintendo oder eine Verbindung mit den Dienstleistungen von Nintendo besteht oder in anderer Art und Weise die gewerblichen Schutzrechte von Nintendo verletzt werden.
Ich glaube kaum das sie sich geärgert fühlen/werden.
Habe Ihnen aber vorhin nochmals geantwortet um sicher zu gehen.
So wie ich das verstanden habe ist die Nutzung möglich, sofern kein Missbrauch dadurch entsteht.
Generell behält sich Nintendo vor, gegen die Verwendungen von o. g. Materialien vorzugehen, sollte dadurch der Eindruck entstehen, dass ein Sponsoring, eine Billigung durch Nintendo oder eine Verbindung mit den Dienstleistungen von Nintendo besteht oder in anderer Art und Weise die gewerblichen Schutzrechte von Nintendo verletzt werden.
Es hängt ganz alleine von deren fortgesetzten Wohlwollen ab dass Du nichts zahlen musst... :mrgreen:
Ganz simpel das Wort "Nintendo" kannst verwenden wie Du lustig bist, wenn Du nicht in durch Nintendo geschützte Bereiche einbrichst. D.h. bringst eine Fanseite, Magazin was auch immer raus, die den anschein erweckt offiziell zu Nintendo zu gehören oder durch Nintendo lizensiert zu sein, wirst Du schnell Post bekommen. Dagegen ist ein Forennick mit Name Nintendo ungefährlich.Ehm ja wie schon oben von einem Member gennant,
finds ja schön wie eifrig ihr diskutiert, aber Diskussion kommen in das passende Forum.
Hier mal die Lage ich habe Nintendo angeschrieben, was ich hätte gleich tun sollen.
Hier die Antwort:
So wie ich das verstanden habe ist die Nutzung möglich, sofern kein Missbrauch dadurch entsteht.
Ein Avatar ist nur der Begriff für was eine Grafik/Bild... verwendet wird...Nur frage ich mich wie man mal wieder von einem Ava zu einer Page kommt
In Deutschland, nein dafür ist das Urheberrecht da und selbstverständlich genießt ein Musikstück aus den USA auch hier den Urheberschutz nach dem UrhG. Wenn ein Musikstück nicht die Schöpfungshöhe nach den Kriterien erreicht, dann kann da ein © drunter hängen wie es will, das mag in den USAWas in der Vergangenheit im Netz (Stichwort Musik) los war, stand zum Glück zu keinerlei Bezug zu einem kleinen c?
(weitere Ausführungen siehe weiter unten)
Es gibt in Deutschland kein Copyright, der Rest ist nur noch langweilig, da ich diese erneute Verlagerung kommen sah:Zum Copyright: So gilt in Deutschland seit dem 13. September 2003 das neue Urheberrecht. Guten Morgen -.-
Da alle Gesetze kennst sicherlich auch die Neuerungen?^^
Gerade: " Es wird das Urheberrecht des "Tatortes" angewandt. Es kann also rechtliche Unterschiede geben, ob eine Internetseite in Deutschland (es gilt das UrhG) oder die selbe Seite in Timbuktu kopiert wird." Also ja du kannst zwecks Copyright zur Rechenschafft gezogen werden
Zum Abschluss:
Bitte Du kapierst schon deutschen Recht nur schwer...Wäre kurios, wenn man als deutscher für Handlungen in Deutschland bestraft würde, die nach deutschen Recht nicht strafbar sind aber in den USA oder sonst wo auf der Welt
Man Du bist... Namen und Logo´s unterliegen dem Markenrecht! Markenrecht|=Urheberrecht!Firmenmarken, Geschäftsbezeichnungen und Logos
* dürfen auf den eigenen Web-Seiten verwendet werden, (!!!!!!)
* dürfen aber nicht für eigene Zwecke missbraucht werden. (Ava kein Missbrauch!)
* Bei der Wiedergabe von Firmenmarken kann deren Inhaber auf ein zusätzliches Registrierungszeichen wie ™, ® oder © bestehen.
Nintendo erteilt einzelnen Personen nicht die Erlaubnis, Inhalte von dieser Website zu verwenden. Da wir Tausende solcher Anfragen erhalten, ist es unsere Vorgehensweise, die Verwendung unserer Marken und Urheberrechte in anderer als der in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestatteten Weise abzulehnen.